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AggerVG -

§ 28 Rechtliche Eigenschaft der Beiträge, Vollstreckung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AggerVG%20-/28#abs-1 (1) Die Beitragspflichten aufgrund dieses Gesetzes sind öffentliche Lasten (Abgaben). Sie ruhen auf den Grundstücken und Anlagen, mit denen der jeweilige Eigentümer als Mitglied an dem Verband teilnimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AggerVG%20-/28#abs-2 (2) Für die Beitreibung der Beitragsforderungen und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Forderungen in Geld ist Vollstreckungsbehörde der Vorstand, der sich zur Durchführung der Vollstreckung der Gemeinden oder Gemeindeverbände bedienen kann. Das für Inneres zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung den an die in Anspruch genommene Gemeinde oder den in Anspruch genommenen Gemeindeverband abzuführenden Kostenbeitrag je Vollstreckungsersuchen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AggerVG%20-/28#abs-3 (3) Die Beitreibung kann auch gegen den Pächter oder denjenigen anderen Nutzungsberechtigten der zum Verband gehörenden Grundstücke und Anlagen gerichtet werden, der sein Recht vom Eigentümer herleitet, bei Nutzung eines Teiles nur wegen des hierauf entfallenden Beitragsteiles; zu den Nutzungsberechtigten gehört auch der Mieter einer Anlage oder einer gesonderten Arbeitsstelle in einer Anlage. Dies gilt nicht, wenn die von dem Nutzungsberechtigten rechtmäßig ausgeübte Nutzungsart wesentlich von der Nutzungsart abweicht, aus der die Beitragspflicht des Eigentümers entstanden ist. Die Frist für das Rechtsmittel nach § 27 Abs. 3 beginnt für den Nutzungsberechtigten mit der Zustellung der Aufforderung, den Beitrag zu leisten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AggerVG%20-/28#abs-4 (4) Für die Verjährung von Beiträgen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Forderungen in Geld sind die Vorschriften der Abgabenordnung über die Zahlungsverjährung (§§ 228 bis 232) entsprechend anzuwenden.

Siebenter Teil

Widerspruchsausschuß

§ 27 § 29